Die Kosten einer betreuten Institution sind abhängig von...
Vor dem Umzug in ein Heim, eine Seniorenresidenz oder eine andere Wohnform, ist es notwenig, sich genauestens über die Kosten zu informieren.
Diese können sehr unterschiedlich sein und in die Berechnung werden einige Faktoren einbezogen, wie die AHV - und Pensionskassenrente, das Vermögen, natürlich das Angebot der Institution und oft auch der Träger - privat oder städtisch.
Die Kosten in einem Heim gliedern sich in die Grundpauschale, auch Tagestaxe genannt, die Pflegekosten nach BESA Stufen, medizinische Sonderleistungen und Zusatzkosten.
Nur die Grundpauschale ist zu zahlen, wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Darin inbegriffen sind Unterkunft, Vollpension, Wäscheservice, Zimmerreinigung und ein Animationsprogramm.
Diese Kosten sind abhängig von der Zimmergrösse :
Einerzimmer
Zweierzimmer
Dreierzimmer
von der Ausstattung :
Eigenes Bad mit Dusche und WC
Eigenes WC und Gemeinschaftsdusche
von dem Komfort und den Angeboten der Institution :
ähnlich dem Komfortstandart in Hotels nach verschiedenen Katagorien. Normal bis Luxus.
von dem Betreiber:
Staatlich
Privat
Anzumerken ist noch, dass öffentliche Heime für Auswärtige meist Zuschläge von bis zu 20 % der Grundpauschale verlangen wenn er in dem Haus ausgenommen werden möchte.
Die BESA Stufen
Im Falle einer Pflegebedürftigkeit, werden die Kosten nach der schwere der Pflegebedürftigkeit, den BESA Stufen, berechnet.
- BESA O : nimmt keine Pflege - und Behandlungsmassnahmen in Anspruch
- BESA 1 : nimmt gelegentlich geringe Pflege - und Behandlungsmassnahmen in Anspruch
- BESA 2 : nimmtl leichte Pflege - und Behandlungsmassnahmen in Anspruch
- BESA 3 : nimmt mittlere Pflege - und Behandlungsmassnahmen in Anspruch
- BESA 4 : nimmt schwere / umfassende Pflege - und Behandlungsmassnahmen in Anspruch.
Die Ansätze für Vergütungen der BESA Stufen 1 - 4 basieren auf dem Entscheid des Bundsrates und sind kantonal unterschiedlich.
Der nicht von der Krankenkasse gedeckte Anteil an den Pflegekosten, wird den Bewohnern in Rechnung gestellt.
Aufenthaltskosten und Pflegekostenzuschüsse
Bewohnerinnen und Bewohner, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, in voller Höhe die Aufenthalts - und Pflegekosten zu zahlen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Eine weitere Unterstützung zu den Pflegekosten ist die Hilflosenentschädigung. Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen bezeihen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
Sie in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind; die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat, kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht. Hilflos ist, wer für allgemeine Lebensverrichtungen ( Ankleiden, Körperpflege usw. ) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist.
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit: mittleren Grades CHF 553,- schweren Grades CHF 884,- .
Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen unabhängig.



